Internet-Recht: Domain-Grabbing und Cyber-Squatting 2 – Durchsetzung von Ansprüchen gegen Domain-Grabber

Nachdem wir uns im ersten Teil dieses Beitrags mit der Frage auseinandergesetzt haben, welche rechtlichen Ansprüche im Falle des Domain-Grabbings gegen einen Domain-Grabber geltend gemacht werden können, möchten wir Ihnen in diesem Teil die rechtliche Vorgehensweise darlegen, um einen berechtigten Anspruch durchzusetzen.

Anspruch auf Freigabe, gleichzeitiger Dispute-Eintrag

Sofern der Domain-Grabber die Domain nicht auf Aufforderung bzw. Abmahnung hin freigibt, müssen mögliche Ansprüche wegen DE-Domains gegen ihn mittels Klage durchgesetzt werden. Je nach Situation im Einzelfall können Unterlassung der Domain-Nutzung oder auch Schadenersatz verlangt werden. Ein Anspruch auf direkte Übertragung des Domain-Namens wird vom BGH jedoch verneint.

Um zu verhindern, dass ein Dritter nach erfolgreichem Rechtsstreit und Aufgabe der Domain seitens des Grabbers die Domain für sich registriert, ist daher schnellstmöglich ein sog. Dispute-Antrag bei der DENIC als zuständiger Vergabestelle zu stellen. Der Antrag bewirkt, dass die Domain nicht mehr auf einen Dritten übertragen werden kann. Außerdem sichert der Dispute-Eintrag, dass der Antragsteller automatisch neuer Domain-Inhaber wird, sobald der Domain-Grabber sie aufgibt.

Grundsätzlich keine Ansprüche gegen die Vergabestelle

Seit langem ist anerkannt, dass die DENIC als Registrierungsstelle der DE-Domains nicht die Aufgabe hat, Konfliktfälle zu prüfen. Sie soll vielmehr eine möglichst schnelle und preiswerte Registrierung gewährleisten. Die DENIC ist nur dann verpflichtet die Registrierung eines Domain-Namens abzulehnen oder aufzuheben, wenn die Rechtsverletzung unschwer erkennbar ist. Diese sehr eingeschränkte Prüfungspflicht betrifft aber auch nicht die automatische Erstregistrierung, sondern greift erst dann, wenn die DENIC auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde. Eine Rechtsverletzung kann die DENIC dann unschwer erkennen, wenn ihr ein gerichtlicher Titel gegen den Domain-Inhaber vorliegt oder es sich um eine Domain handelt, die mit einer bekannten Marke identisch ist.

In einem aktuellen Fall wurde entschieden, dass eine entsprechende Offenkundigkeit für die DENIC auch dann gegeben ist, wenn eine Domain durch einen Dritten überhaupt nicht sinnvoll benutzt werden kann (wie bei der Bezeichnung von Regierungsbezirken) und außerdem ein Versäumnisurteil gegen den administrativen Ansprechpartner der DENIC (Admin-C) vorliegt (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.11.2009, Az. 2-21 O 139/09).

Ob diese Entscheidungen sich durchsetzen werden, ist jedoch äußerst fraglich. Wie kann die DENIC beurteilen, ob eine „sinnvolle Benutzung“ möglich ist, und was ist überhaupt eine „sinnvolle Benutzung“? Auch das Vorliegen eines Versäumnisurteils gegen den Admin-C macht eine Rechtsverletzung nicht offenkundig. Ein Versäumnisurteil enthält keine nachprüfbare rechtliche Begründung und den Admin-C als korrekten Klagegegner anzusehen (dieser hat die Domain nicht registriert und hat unter Umständen keine Kenntnis davon, als Admin-C benannt worden zu sein), ist ebenfalls eine äußerst streitbare rechtliche Einschätzung.

Internationales außergerichtliches Verfahren für Markeninhaber

Um gerade internationale Domain-Konflikte effizient zu lösen, wurde mit der ,,Uniform Domain Name Dispute Policy“ ein außergerichtliches Verfahren geschaffen. Eine internationale Schiedsstelle kann von jedem Markeninhaber angerufen werden, der vorträgt, dass der registrierte Domain-Name mit einer seiner Marken identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist, dem Domain-Inhaber kein eigenes Recht oder legitimes Interesse an der Domain zusteht und dieser außerdem missbräuchlich gehandelt hat.

Gegenstand eines solchen Verfahrens können zunächst nur Domainnamen mit generischen Top-Level-Domains sein, also .com, .net, .org, .biz, .info, .name, .aero, .coop, .pro, .jobs, .mobi, .travel und .museum.

Den nationalen Vergabestellen von Länder-Domains steht es aber offen, sich dem Verfahren anzuschließen. Derzeit haben dies 54 Länder getan. Die jeweils aktuelle Teilnehmerliste ist online abrufbar. Die DENIC hat sich bislang jedoch nicht angeschlossen. Für die Länderdomain .de kann das Verfahren also nicht in Anspruch genommen werden.

Der Ablauf ist relativ unkompliziert. Stellt die Schiedsstelle fest, dass der Domain-Inhaber seine Domain zu Unrecht besitzt, ordnet sie gemäß dem Antrag des Beschwerdeführers die Übertragung oder die Löschung der Domain an.

Hinweis: //SEIBERT/MEDIA bietet keine Rechtsberatung an. Als Rechtsberatung von //SEIBERT/MEDIA ist auch dieser Artikel nicht zu verstehen. Wenn Sie Fragen haben oder Rechtsberatung in Anspruch nehmen möchten, wenden Sie sich bitte an die Anwaltskanzlei Karsten+Schubert.

Dr. iur. Stefanie Jehle und Rechtsanwältin Katja Schubert gehören der Rechtsanwaltskanzlei Karsten+Schubert für Wirtschafts- und Unternehmensrecht aus Berlin an. Die Website erreichen Sie unter http://www.karstenundschubert.de. Ausführliche Informationen über die Autorinnen und weitere Fachartikel von Stefanie Jehle und Katja Schubert finden Sie in unserem Special Internet-Recht.

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