Internet-Recht: Markenrechtsverletzung durch ausländische Unternehmen im Internet

Das Internet ist allgegenwärtig. Nicht selten kommt es vor, dass Inhaber von Kennzeichenrechten feststellen müssen, dass ihre Kennzeichen von Dritten im Ausland ohne ihre Zustimmung verwendet werden. Wenn dann ein Rechteinhaber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen will, stellt sich erstens die Frage, ob er dies bei den vergleichsweise vertrauten deutschen Gerichten tun kann oder ob er sich an ausländische Gerichte wenden muss.

Der Schutzbereich nationaler, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragener Marken endet an den Grenzen Deutschlands. Handlungen, die im Ausland stattfinden, können daher grundsätzlich nicht die inländischen Markenrechte verletzen.

Bei Handlungen, die im Internet stattfinden und damit bekanntermaßen weltweit abrufbar sind, stellt sich also zweitens die Frage, ob eine Kennzeichenbenutzung im Internet durch ein Unternehmen irgendwo auf der Welt immer auch in Deutschland geschützte Kennzeichen verletzt.

Bestimmungsgemäßes Auswirken und wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug

Bei Kennzeichenverletzungen im Internet wird das Kennzeichen dann im Inland benutzt, wenn sich der Internet-Auftritt bestimmungsgemäß dort auswirken soll (vgl. OLG München, Urteil vom 08.10.2009, Az. 29 U 2636/09). Das ist beispielsweise der Fall, wenn der unter einer ausländischen Domain angebotene Internet-Auftritt eines Hotels im Ausland in deutscher Sprache mit Online-Reservierungs- und Buchungsmöglichkeit ebenfalls in deutscher Sprache besteht. Das deutsche Publikum wird hiermit angesprochen (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2004, Az. I ZR 163/02). Wirkt sich der Auftritt bestimmungsgemäß in Deutschland aus, können deutsche Gerichte angerufen werden.

Allerdings ist eine Benutzungshandlung durch ein ausländisches Unternehmen in Deutschland nur dann rechtsverletzend, wenn die Handlung des ausländischen Unternehmens einen hinreichenden, wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist. Ansonsten würde es bei der Benutzung von Kennzeichen im Internet zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte kommen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit wirkt sich im Inland beispielsweise nur geringfügig aus, wenn es sich allein um ein Stadthotel im Ausland handelt. Auch das Versenden deutschsprachiger Prospekte auf Einzelanfrage nach Deutschland begründet dann keinen ausreichenden Inlandsbezug. Der Inhaber des Kennzeichens kann in einer solchen Situation nicht gegen die Kennzeichenverwendung vorgehen (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2004, Az. I ZR 163/02).

Deutschsprachige Schweiz

In einem aktuellen Fall musste sich das OLG München mit der Frage beschäftigen, wann sich ein Internet-Auftritt bestimmungsgemäß im Inland auswirken soll. Der Inhaber einer deutschen und einer gleichlautenden internationalen Marke war gegen einen Händler in der Schweiz vorgegangen, der die mit der fremden Marke gekennzeichneten Produkte unter einer Schweizer Domain anbot. Die Internet-Seite war auf Deutsch gehalten, die Preise der Produkte waren in Schweizer Franken angegeben.

Das OLG München kam zu dem Ergebnis, dass allein die deutsche Sprache des Internet-Auftritts keinen Anhaltspunkt dafür bot, dass sich dieser bestimmungsgemäß in Deutschland auswirken solle, da auch in der Schweiz Deutsch gesprochen wird. Im Gegenteil: Gerade die Angabe der Preise in Schweizer Franken sprach dafür, dass sich der Auftritt nur an Publikum in der Schweiz richtete.

Aufgrund dieser Ausrichtung wurde die Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Markenrechtsverletzung verneint (vgl. OLG München, Urteil vom 08.10.2009, Az. 29 U 2636/09).

Fazit

Bei der Beurteilung von Markenrechtsverletzungen im Internet ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen: Zunächst ist anhand von Kriterien wie Sprache, Währung und ähnlichen Faktoren wie beispielsweise einem ausdrücklichen Hinweis, an welche Abnehmer sich der Web-Auftritt wendet („Disclaimer“), zu überprüfen, ob sich das Angebot bestimmungsgemäß in Deutschland auswirkt. Ist dies zu bejahen, kann Hilfe vor deutschen Gerichten beansprucht werden.

In einem zweiten Schritt kommt es für ein erfolgreiches Vorgehen gegen die Markenrechtsverletzung darauf an, ob der Internet-Auftritt einen hinreichenden, wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist. Was das konkret heißt, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Wenn das Unternehmen im Ausland nur eine Tätigkeit mit überwiegend regional begrenzter Wirkung ausübt, dürfte oftmals ein Inlandsbezug nicht gegeben sein. Der Rechteinhaber kann sich dann gegen die Kennzeichenbenutzung nicht erfolgreich zur Wehr setzen.

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Dr. iur. Stefanie Jehle gehört der Rechtsanwaltskanzlei Karsten+Schubert für Wirtschafts- und Unternehmensrecht aus Berlin an. Die Website erreichen Sie unter http://www.karstenundschubert.de. Ausführliche Informationen über die Autorinnen und weitere Fachartikel von Stefanie Jehle und Katja Schubert finden Sie in unserem Special Internet-Recht.

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