Internet-Recht: Urheberrechtsverletzung einer Suchmaschine durch Thumbnails

Tagtäglich benutzen wir Suchmaschinen wie Google, um das Internet zielgerichtet nach Informationen zu durchforsten. Dabei kann man bei Google längst nicht mehr nur nach Begriffen suchen, sondern auch nach Bildern, Videos, Nachrichten, Routen oder gar Produkten.

Wer mit der Google-Bildersuche nach einem Begriff sucht, bekommt eine Trefferliste in Form von Thumbnails angezeigt. Nach Anklicken eines dieser Miniaturbilder wird auf einer gesonderten Seite im oberen Bereich noch einmal der Thumbnail zusammen mit dem Hinweis „Das Bild ist möglicherweise urheberrechtlich geschützt. Im Folgenden finden Sie das Bild unter:“ nebst Link angezeigt. Darunter befindet sich die Originalseite, die mittels Framing-Technik eingebunden wird.

Nicht jeder, der ein Foto oder ein anderes Bild auf seiner Website präsentiert, ist allerdings damit einverstanden, dass sein Werk auch über diese Bildsuche gefunden wird. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Suchmaschine auch ohne Zustimmung des Urhebers ein Werk in ihre Bildersuche aufnehmen darf.

LG Hamburg: Thumbnails verletzen Urheberrecht

Ein Inhaber von Urheberrechten an Comic-Zeichnungen entdeckte die auf seiner Webseite abgebildeten Zeichnungen als Thumbnails bei der Google-Bildersuche und ging gegen Google wegen der Verletzung seiner Urheberrechte vor. Einer Nutzung als Thumbnail hatte er nicht zugestimmt. Auf die Abmahnung hin reagierte Google jedoch nicht. Die Zeichnungen wurden weiterhin in den Ergebnislisten angezeigt. Mit seiner Klage vor dem LG Hamburg verlangte der Rechteinhaber Unterlassung der Verwendung der Zeichnungen in der Bildersuche, Auskunft über die Verwendung der Zeichnungen und Ersatz seiner Abmahnkosten.

Das LG Hamburg gab dem Kläger Recht. Es sah durch die Thumbnails die Urheberrechte an den geschützten Zeichnungen als verletzt an, da Google sie ohne Berechtigung durch die Bildersuche öffentlich zugänglich machte. Das Gericht sieht in den Thumbnails eine Verwendung der Originalwerke, auch wenn die Thumbnails stark verkleinert und in gröberer Auflösung angeboten werden. Die Thumbnails sind gerade keine fragmentarischen oder ausschnitthaften Vorschauen auf das Original, sondern nur verkleinerte. Diese Veränderungen sind daher nicht so weitgehend, dass der Urheber dies akzeptieren muss. Eine sogenannte freie Benutzung, bei der ein anderer das Werk quasi nur als Anregung nimmt, um ein eigenes Werk zu erstellen, liegt bei den Thumbnails nicht vor. Auch eine andere zulässige Benutzung, die das Urheberrechtsgesetz kennt (etwa das Zitatrecht), oder sonstige Einschränkung des Urheberrechts verneinten die Richter bei der Nutzung der Bilder als Thumbnails.

Zulässig ist hingegen die Anzeige der Originalseite mittels eines als solchen erkennbaren Framings, da in diesem Fall ausreichend deutlich auf das fremde Angebot hingewiesen wird. Ebenso ist die Darstellungsoption „Bild in Originalgröße zeigen“ zulässig, da in diesem Fall mittels Deep-Link auf die Ursprungs-Seite zurückgegriffen wird. Bereits seit einiger Zeit ist höchstrichterlich anerkannt, dass das Setzen eines Deep-Links keine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Unter Hinweis auf die aktuelle Gesetzeslage sahen sich die Richter im Ergebnis ausdrücklich außerstande, branchenspezifische Urheberrechtsschranken zur Privilegierung von Suchmaschinen zu finden, auch wenn Suchmaschinen anerkannterweise zur sinnvollen Strukturierung und Suche im Internet beitragen (vgl. LG Hamburg, Teilurteil vom 26.09.2008, Az. 308 O 42/06).

Zu dem gleichen Ergebnis kam das LG Hamburg in einem anderen Fall vom selben Tag, in dem es um ein als Thumbnail abgebildetes Foto ging (vgl. LG Hamburg, Teilurteil vom 26.09.2008, Az. 308 O 248/07). In beiden Fällen wurde Berufung beim OLG Hamburg eingelegt.

Gesetzgeberische Klarheit gefordert

Das Urteil des LG Hamburg wurde in der juristischen Fachwelt überwiegend kritisiert: eine Kritik, die sich gegen eine die sinnvollen Möglichkeiten der Suchmaschinennutzung einschränkende Rechtsprechung wendet. Allerdings ist sich die Fachwelt relativ einig, dass hier gesetzgeberisches Handeln oder zumindest eine klare Richtlinie durch die Obergerichte erforderlich ist. Bis dahin wird die Nutzung der Thumbnails in der Bildersuche grundsätzlich urheberrechtswidrig bleiben.

Hintergrundinformation: Zugänglich-Machen im Sinne von § 19a Urheberrechtsgesetz

§ 19a Urheberrechtsgesetz wurde erst vor einigen Jahren angesichts der zunehmenden Verbreitung des Internets neu eingeführt. Das sogenannte Recht der „öffentlichen Zugänglichmachung“ bezieht sich im Wesentlichen auf die Nutzung von Werken im Internet. Mit der sprachlich etwas hölzern klingenden Formulierung der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Bereitstellen von urheberrechtlich geschützten Werken zum interaktiven Aufruf gemeint. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Webmaster ein Foto auf seiner Webseite öffentlich bereithält.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung steht dem Urheber sowie Personen zu, denen er dieses Recht eingeräumt hat. Einen Eingriff in sein Recht stellt es dar, wenn das urheberrechtlich geschützte Werk im Internet-Angebot des Verletzers ohne Zustimmung des Urhebers für die Öffentlichkeit bereitgehalten und damit zugänglich gemacht wurde.

Einziger Lichtblick derzeit: In einem aktuellen Beschluss entschied das LG Hamburg, dass gegen Urheberrechtsverletzungen durch die Bildersuche nicht mittels einstweiliger Verfügung vorgegangen werden kann. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung wäre es demnach unverhältnismäßig, Verbote, die das gesamte Geschäftsmodell der Bildersuche in Frage stellen, durch einstweilige Verfügungen zu erlassen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 21.10.2009, Az. 308 O 565/09).

Hinweis: //SEIBERT/MEDIA bietet keine Rechtsberatung an. Als Rechtsberatung von //SEIBERT/MEDIA ist auch dieser Artikel nicht zu verstehen. Wenn Sie Fragen haben oder Rechtsberatung in Anspruch nehmen möchten, wenden Sie sich bitte an die Anwaltskanzlei Karsten+Schubert.

Dr. iur. Stefanie Jehle gehört der Rechtsanwaltskanzlei Karsten+Schubert für Wirtschafts- und Unternehmensrecht aus Berlin an. Die Website erreichen Sie unter http://www.karstenundschubert.de. Ausführliche Informationen über die Autorinnen und weitere Fachartikel von Stefanie Jehle und Katja Schubert finden Sie in unserem Special Internet-Recht.

Kompetenter und schneller User-Support für eure Atlassian-Tools zum monatlichen Festpreis Kompetenter und schneller User-Support für eure Atlassian-Tools zum monatlichen Festpreis Kompetenter und schneller User-Support für eure Atlassian-Tools zum monatlichen Festpreis Kompetenter und schneller User-Support für eure Atlassian-Tools zum monatlichen Festpreis
ACHTUNG!
Unsere Blogartikel sind echte Zeitdokumente und werden nicht aktualisiert. Es ist daher möglich, dass die Inhalte veraltet sind und nicht mehr dem neuesten Stand entsprechen. Dafür übernehmen wir keinerlei Gewähr.

Schreibe einen Kommentar