Wer selbst bastelt, kann die Kosten von Domains nicht absetzen

Es ist fast wie eine Subvention, was sich das Finanzgericht in Rheinland-Pfalz für Internet-Dienstleister ausgedacht hat. Sie sollten als Unternehmer darauf Rücksicht nehmen, dass Domains weder als Betriebsausgabe angesetzt noch abgeschrieben werden können, wenn Sie Ihre Website alleine betreuen.

Dazu eine Meldung des Deubner-Verlags:

Kein Abzug der Kosten?
Wer eine Domain-Adresse kauft, die Internetseite dann aber selbst einrichtet, kann die Kosten dafür weder als sofortige Betriebsausgabe ansetzen, noch hat er Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz liegt nur ein
immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vor, für das kein Wertverzehr zu erkennen sei. Die Domain werde auf unbestimmte Zeit eingerichtet und sei mit einer Firmenanschrift oder einer Telefonnummer vergleichbar, nicht aber mit EDV-Software,
die abgeschrieben werden könne.
Hinweis: Der betroffene Unternehmer hat gegen diese Entscheidung Revision beim BFH eingelegt. Da hier steuerliches Neuland beschritten wird, sollten die Kosten für eine Domain-Adresse weiter als Betriebsausgaben geltend gemacht werden und ablehnende Steuerbescheide bis zur Entscheidung des BFH durch Einspruch offen gehalten werden.

Insofern wäre es gerade für Domains, die man Dritten für viel Geld abkauft, im Zweifel sogar sinnvoll, einen kleinen Auftrag für eine Website zu erteilen. Am besten Sie konzentrieren Sie einfach grundsätzlich auf Ihre Kernkompetenzen und lassen eine professionelle Agentur für sich arbeiten. 🙂

Weiterführende Informationen:

Andere Blogger zu ähnlichen Themen:

ACHTUNG!
Unsere Blogartikel sind echte Zeitdokumente und werden nicht aktualisiert. Es ist daher möglich, dass die Inhalte veraltet sind und nicht mehr dem neuesten Stand entsprechen. Dafür übernehmen wir keinerlei Gewähr.

2 thoughts on “Wer selbst bastelt, kann die Kosten von Domains nicht absetzen”

  1. anders kann es aber sein, wenn sich der Domain-Name von einem Schutzrecht wie z.B. einer Marke ableitet (qualified Domain).
    Dann bestimmt sich der Wert der Domain nach dem ihr zugrunde liegenden Recht. Wird dem Inhaber die Verwendung der Domain wegen
    Verletzung des Namens- oder Markenrechts zivilrechtlich von einem Dritten untersagt, dann ist eine Teilwertabschreibung möglich.

Schreibe einen Kommentar