Impressumspflicht: Pflichtangaben auf Web-Präsenzen

Leider gibt es eine Menge an Rechtsanwälten, die Ihr tägliches Brot damit verdienen (müssen), das Internet auf Urheberrechts- und Wettbewerbsrechtsverletzungen zu untersuchen. Und auf diese Weise landen unzählige Abmahnungen bei häufig unwissenden und kleinen Website-Betreibern, deren Reaktion zwischen Wut, Unrechtsempfinden und Betrug schwankt.

Wikipedia klärt auf:

"In Deutschland schreibt das Teledienstegesetz seit 2002 vor, dass jeder geschäftsmäßige Dienst im Internet ein Impressum enthalten muss (§ 6 TDG). Da ein Dienst geschäftlich sein kann, ohne gewerblich zu sein, können auch private, unkommerzielle Websites unter die Impressumspflicht fallen. Ab wann eine Website als geschäftsmäßig gilt, ist umstritten."

Zu Anbringung und Inhalten des Impressums soll die folgende Liste Hilfestellungen geben:

  • Die erforderlichen Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Der Bundesgerichtshof entschied, dass es den Anforderungen von § 6 TDG genügt, wenn das Impressum über zwei Links erreichbar ist.
  • Die erforderlichen Angaben sind sehr unterschiedlich (je nach Rechtsform oder Beruf des Anbieters).
  • Für spezielle Personen und Berufsgruppen und manche Institutionen gelten weitergehende Regelungen, es ist angeraten, sich sehr gründlich und aktuell zu informieren, und eher zu viel als zu wenig preiszugeben.

Konkret sollte folgendes Inhalt sein:

  • Name und Anschrift des Anbieters
    Kompletter Name / vollständige Firmenbezeichnung / Rechtsform / Strasse / Hausnummer / Postleitzeitzahl / Ort (kein Postfach!) / Geschäftssitz
  • Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme
    Telefonnummer / Faxnummer / Email-Adresse
  • Angabe des Vertretungsberechtigten
  • Angabe der Aufsichtsbehörde
  • Register und Registernummer
    Handelsregister / Vereinsregister / Partnerschaftsregister / Genossenschaftsregister
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Zusätzliche Pflichten für besondere Berufsgruppen
    Berufsbezeichnung / Staat der Erlangung (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Architekten, beratende Ingenieure etc.)
  • Weitere Angaben
    Für redaktionelle Beiträge muss ein Verantwortlicher (natürliche Person) im Sinne vom § 10 Abs. 3 MDStV benannt werden.

Dieser Artikel kann und will keine Rechtsberatung anbieten. Daher wird rechtliche Konsultation und weitere Lektüre der folgenden Links dringend empfohlen:

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One thought on “Impressumspflicht: Pflichtangaben auf Web-Präsenzen”

  1. Aus Wikipedia:

    “Zum 1. März 2007 wurden sowohl Teledienstegesetz als auch Mediendienstestaatsvertrag durch das Telemediengesetz abgelöst. Der Gesetzestext (§ 5) besagt Folgendes: „Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.“ wobei Telemedien kurz gesagt „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste“ sind.”

    “Das Telemediengesetz trat gemeinsam mit dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag der Länder am 1. März 2007 in Kraft.”

    “Das Telemediengesetz (TMG) regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für so genannte Telemedien. Es ist eine der zentralen Vorschriften des Internetrechts.”

    “Zu den Telemedien gehören (nahezu) alle Angebote im Internet, beispielsweise Webshops wie Amazon.de, Online-Auktionshäuser wie eBay, Suchmaschinen wie Lycos, Webmail-Dienste, Informationsdiensten (z. B. zu Wetter, Verkehrshinweisen), Podcasts, Chatrooms, Dating-Communities und Webportale wie Yahoo!. Auch private Websites und Blogs gelten als Telemedien. Das Gesetz wird daher umgangssprachlich auch als Internetgesetz bezeichnet.”

    Links:

    http://de.wikipedia.org/wiki/Telemediengesetz

    http://de.wikipedia.org/wiki/Teledienstegesetz

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