E-Mail-Werbung: Missverständnisse und Fallstricke 2

E-Mail-Werbung ist kostengünstig und erlaubt eine vergleichsweise genaue Erfolgskontrolle. Um Nutzer jedoch vor missbräuchlichem E-Mail-Marketing zu schützen, existieren detaillierte Richtlinien, an die sich Unternehmen halten müssen. Vor allem für E-Mail-Werbung im B2C-Bereich gibt es inzwischen besonders strenge Auflagen.

Im ersten Artikel zum Thema sind allgemeine Missverständnisse thematisiert worden. Dieser Beitrag geht nun auf Besonderheiten im Hinblick auf die Einverständniserklärung zum Empfang von Werbeinhalten per E-Mail und die Kündigung ein.

Kein Einverständnis durch AGB-Zustimmung

Die Einwilligung zum Erhalt von E-Mail-Werbung muss immer gesondert erfragt werden. Sie darf indes nicht Teil der AGB sein. Demzufolge kann eine Einverständniserklärung auch nicht durch einen Klick auf „Ich stimme den AGB zu“ zustandekommen.

Die Checkbox ist vorangekreuzt

Das gilt in der Tat als Einverständniserklärung, allerdings nur dann, wenn dafür eine aktive Handlung des Nutzers erforderlich gewesen ist, ein Klick. Bei einem vorangekreuzten Kästchen neben einem Kontaktformular ist das freilich nicht der Fall. Die entsprechende Checkbox muss also leer sein und bewusst vom Nutzer aktiviert werden.

Kein pauschales Einverständnis

Die Einwilligungserklärung muss konkret aussagen, welchen Inhalts und welcher Form die E-Mail-Werbung sein wird. Von diesen Angaben darf der spätere tatsächliche Inhalt auch nicht abweichen. Wer einen Newsletter abonniert, erteilt keinen Freifahrtschein für Werbeinhalte anderer Art.

Keine Bestätigungs-E-Mail

Da es theoretisch jedermann möglich ist, etwa ein Newsletter-Abo auf eine fremde E-Mail-Adresse abzuschließen, ist das Double-Opt-in-Verfahren Voraussetzung, um das tatsächliche Einverständnis des Empfängers festzustellen. Der Empfänger erhält also eine E-Mail, die ihn auffordert, das Abo, die Registrierung o.ä. zu bestätigen, zumeist durch Klick auf einen entsprechenden Aktivierungs-Link. So wird der Grundsatz der Nachweisbarkeit der Anmeldung eingehalten. Auch die Bestätigungs-E-Mail unterliegt übrigens gewissen Richtlinien. So darf diese keine Werbung enthalten und muss noch einmal explizit über Inhalt und Frequenz des Newsletters sowie über die Freiwilligkeit der Angaben und die Kündigungsmöglichkeit aufklären.

Kein Abbestellhinweis

Bereits bei der Newsletter-Anmeldung muss, wie erwähnt, auf das Recht zur Abbestellung verwiesen werden, um wirksam zu sein. Jede Newsletter-Ausgabe muss diesen Hinweis enthalten und es dem Nutzer möglichst leicht machen, die Kündigung vorzunehmen. (Natürlich muss die entsprechende E-Mail-Adresse dann auch zeitnah aus dem System verschwinden.)

Komplizierte Kündigung

Das angesprochene "Möglichst-einfach-Machen" bedeutet konkret, die Kündigung nicht durch obligatorisches Einloggen oder durch ein Double-Opt-out zu erschweren. Der sicherste und aus Nutzersicht einfachste Weg ist der Klick auf einen entsprechenden Link im Newsletter. Auf Seiten des Unternehmens ist darüber hinaus Flexibilität gefragt: Auch eine per Telefon oder formloser E-Mail ausgesprochene Kündigung ist wirksam und sollte prompt zur Streichung der Daten aus der Mailing-Liste führen.

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Hinweis: //SEIBERT/MEDIA bietet keine Rechtsberatung an. Als Rechtsberatung ist auch dieser Artikel nicht zu verstehen. Vielmehr will der Beitrag allgemeine Hinweise zum Thema E-Mail-Marketing ohne Gewährleistung von Vollständigkeit und rechtlicher Korrektheit geben.


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