Internet-Recht: Markenverletzung durch Eintrag in Firmensuchmaschine?

Bei der Suche nach einem Handwerker, einem Arzt oder einem anderen Unternehmen schaut man längst nicht mehr in das gute alte Branchenbuch, sondern ins Internet. Unterstützung bei der Suche gibt es durch Firmensuchmaschinen, in denen Unternehmen nach bestimmten Branchen, nach Regionen oder nach Namen abrufbar sind. In der Regel sind neben allgemeinen Daten wie Name und Anschrift kurze Angaben zu den Produkten verschlagwortet.

Unternehmen können ihre Angaben selbst in die Firmensuchmaschinen eintragen, da aber eine weitgehende Marktabdeckung das A und O einer Firmensuchmaschine ist, greifen die Betreiber der Suchmaschinen vor allem auf öffentlich verfügbare Informationen zurück. Nicht jedem Unternehmen ist es allerdings recht, seinen Firmen- und Markennamen in einer Firmensuchmaschine wiederzufinden.

Streit um die Verwendung fremder Kennzeichen in Firmensuchmaschinen

Aus Sicht des Suchmaschinenbetreibers stellt sich daher die Frage, ob fremde Marken oder Firmennamen in der Suchmaschine ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden dürfen oder nicht. Das LG Berlin hatte im Rahmen eines Rechtsstreits über diese Frage zu entscheiden.

Klägerin war ein Versicherungsunternehmen. Die Beklagte bot eine Firmensuchmaschine an, in der Daten über Unternehmen aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen bereitgestellt wurden. Über die Firmensuchmaschine waren Angaben zur Klägerin abrufbar. Zudem nahm die Website der Suchmaschine an Googles AdSense-Programm teil.

Im Rahmen dieses Programms meldet der Betreiber einer Website diese bei Google-AdSense an. AdSense durchsucht nun den Inhalt der Website und stellt Anzeigen bereit, die zum Inhalt passen. Der Betreiber hat dabei jedoch keinen Einfluss darauf, welche Anzeigen erscheinen. Für jeden Klick auf eine Anzeige erhält der Website-Betreiber ein Entgelt von Google.

Auf der Seite der Firmensuchmaschine, die die Informationen zur Klägerin enthielt, wurden mehrere Anzeigen für Versicherungsvergleiche, für die Konkurrenz und für die Klägerin selbst eingeblendet. Der Firmen- und Markenname sorgte also für eine Platzierung von Google-Ads über Versicherungen. Die Klägerin sah sich dadurch in ihren Kennzeichenrechten verletzt und klagte die entstandenen Kosten für die ausgesprochene Abmahnung ein.

Zu Recht? Von einer Markenrechtsverletzung kann schließlich nur dann die Rede sein, wenn die fremde Marke auch wie eine Marke benutzt wird, nämlich zur Kennzeichnung von Waren. Wer lediglich eine fremde Marke kommuniziert, z.B. ein Einzelhändler im Rahmen seiner Werbung für ein Markenprodukt, verletzt diese Marke nicht. Eine Markenverletzung liegt erst dann vor, wenn der Einzelhändler die Marke nutzt, um für ein Fremdsortiment zu werben.

Die klagende Versicherung argumentierte zu diesem Problempunkt, dass der Betreiber der Firmensuchmaschine ihre Kennzeichen schließlich dazu benutzte, um Besucher anzulocken und Geld durch die Google-Anzeigen zu verdienen. Durch die Google-Anzeigen offeriere die Firmensuchmaschine selbst eine Auswahl an Versicherern und Versicherungsvergleichen, die quasi mit der Marke gelabelt würden.

Die Klägerin konnte sich mit ihrer Rechtsauffassung vor Gericht nicht durchsetzen. Das LG Berlin verneinte eine Kennzeichenverletzung. Die Suchmaschine benutzte die Kennzeichen des Versicherungsunternehmens nicht kennzeichenmäßig, um ihre eigenen Dienstleistungen damit zu bezeichnen. Vielmehr wurden die Kennzeichen nur im Rahmen ihres Firmensuchdienstes genannt. Das Betreiben einer Firmensuchmaschine mache es zwingend notwendig, die Namen der darin aufgeführten Unternehmen zu nennen, auch wenn es sich dabei um geschützte Kennzeichen handelt.

Auch die Google-Anzeigen seien, so das Gericht, keine eigenen Dienstleistungen der Beklagten, sondern stammten für jeden Internet-Nutzer deutlich erkennbar von Google und nicht von dem Betreiber der Firmensuchmaschine. Dass es sich um Anzeigen aus dem Versicherungsbereich handelt, liege in der Natur der Sache. Die Firmensuchmaschine betätigte sich aber dadurch nicht selbst im Bereich von Versicherungen und Versicherungsvergleichen. Sie habe auch keinen Einfluss darauf, welche Anzeigen auf ihrer Seite eingeblendet werden. Dass Fremdleistungen mit der klägerischen Marke beworben würden, konnte das Gericht nicht erkennen (LG Berlin, Urteil vom 15.01.2008, Az. 103 O 162/07).

Hintergrundinformation: Markenmäßige Benutzung im Internet

Nicht jede Benutzung einer Marke verletzt diese Marke. Entscheidend für eine Markenverletzung ist, ob die fremde Marke auch als Marke benutzt wird, nämlich als Label und Werbemittel für Produkte, die nicht vom Markeninhaber stammen. Der Schutzbereich einer Marke geht hingegen nicht so weit, dass jegliche Erwähnung, Nennung oder Abbildung der Marke, auch wenn sie für den Markeninhaber unvorteilhaft ist, verboten wäre. Die Kriterien der Rechtsprechung sind das Verständnis und die Nutzergewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise. Für den Bereich des Internets hat die Rechtsprechung folgende Handlungen als mögliche markenmäßige Benutzung beurteilt:

  • Nutzung einer Marke als Domain
  • Nutzung einer Marke als Domain zur Weiterleitung auf eine andere Domain
  • Nutzung einer Marke in der Absenderkennung einer E-Mail
  • Nutzung einer Marke als Keyword im HTML-Code oder im sichtbaren Teil einer Website oder eines Anzeigentexts (nicht aber Keywords, die lediglich für das Erscheinen einer Werbeanzeige verantwortlich sind, wie z.B. Google AdWords)

Hinweis: //SEIBERT/MEDIA bietet keine Rechtsberatung an. Als Rechtsberatung von //SEIBERT/MEDIA ist auch dieser Artikel nicht zu verstehen. Wenn Sie Fragen haben oder Rechtsberatung in Anspruch nehmen möchten, wenden Sie sich bitte an die Anwaltskanzlei Karsten+Schubert.

Dr. iur. Stefanie Jehle und Rechtsanwältin Katja Schubert gehören der Rechtsanwaltskanzlei Karsten+Schubert für Wirtschafts- und Unternehmensrecht aus Berlin an. Die Website erreichen Sie unter http://www.karstenundschubert.de. Ausführliche Informationen über die Autorinnen und weitere Fachartikel von Stefanie Jehle und Katja Schubert finden Sie in unserem Special Internet-Recht.

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