Abofallen im Internet

Vermeintlich kostenlose Internet-Services mit folgender Rechnung

Das Internet ist seit seinen Anfängen mit einer gewissen „Kostenlos-Mentalität“ verknüpft: Nutzer sind es gewohnt, Inhalte kostenfrei zu erhalten und dafür allenfalls Banner oder ähnliche Werbemittel in Kauf zu nehmen. Davon können nicht nur redliche Anbieter kostenpflichtiger Leistungen ein Lied singen, die dadurch mit Absatzhemmnissen zu kämpfen haben.

Diese Kostenlos-Mentalität machen sich seit einigen Jahren zunehmend auch sog. Abofallen zunutze. Sie suggerieren durch ihre Aufmachung, dass die zu erhaltene Leistung kostenfrei sei. Nur wirklich aufmerksamen Nutzern fällt auf, dass das Gegenteil der Fall ist. Das versprochene Angebot ist vielfältig: Ahnenforschung, Routenplaner, Horoskope, Download von Software, Unterstützung bei Hausarbeiten oder in der Schule. Nicht selten sind es gerade die jüngeren Internet-Nutzer, auf die es die Anbieter abgesehen haben.

Die Hinweise auf die Kosten sind dann entweder in den Untiefen von kleingedruckten AGB bzw. versteckten Links oder Sternchen verschleiert oder es wird über die Kostenpflichtigkeit durch Begriffe wie „gratis“ oder „free“ schlicht getäuscht. Ganz harmlos soll man sich zuvor noch rasch mit Namen und Adresse anmelden, um dann das schöne Angebot kostenfrei nutzen zu dürfen. Die Überraschung ist dann umso größer, wenn die Rechnung über ein lang laufendes Abonnement oder einen teuren Online-Service ins Haus flattert.

Hat der Anbieter einen Anspruch auf Zahlung?

Ist man einem Abofallen-Anbieter auf den Leim gegangen, besteht kein Grund zur Panik. Werden die Kosten rechtswidrig verschleiert, hat der Anbieter regelmäßig keinen Zahlungsanspruch, denn entweder wurde ein Vertrag gar nicht rechtswirksam geschlossen oder der geschlossene Vertrag kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.

Auch verbotene Klauseln in AGB sind rechtlich nicht bindend. Ein Beispiel hierfür ist eine in AGB enthaltene Zahlungspflicht, wenn zuvor der Eindruck erweckt wurde, das Angebot sei kostenfrei. Ebenso wurde eine Klausel, die im Zusammenhang mit der Nutzung von Datenbanken eine Vorauszahlungspflicht des Kunden festlegt, bereits als AGB-rechtlich unzulässig beurteilt.

Auch ein vom Kunden zu bestätigender Button „Ich verzichte auf mein Widerrufsrecht“ verhilft den Anbietern nicht zum Erfolg. Soweit ein Widerrufsrecht besteht, ist dieses vom Gesetz zwingend vorgesehen und kann nicht ausgeschlossen werden.

Die verschiedenen Facetten des Vertragsrechts halten also eigentlich genügend Mechanismen bereit, um sich erfolgreich zur Wehr zu setzen. Vielen Opfern ist jedoch die für sie günstige Rechtslage nicht bekannt – obwohl das Thema Abofalle auch im Internet und im TV rege und ausführlich diskutiert wird. Hinzu kommt, dass die eintrudelnden Zahlungsaufforderungen – verhältnismäßig betrachtet – eine geringe Höhe haben. Nicht jeder ist bereit, sich deswegen auf nervende Korrespondenz einzulassen – zumal das Gehabe beim Eintreiben der Rechnungsbeträge auf juristische Laien einschüchternd wirkt.

Reaktion im Falle eines Falles

Wenn Sie glauben, Opfer einer Abofalle geworden zu sein, und die eingetroffene Rechnung nicht bezahlen wollen, müssen Sie sich darauf einstellen, massive Drohungen des Anbieters über einige Zeit hinweg über sich ergehen zu lassen: Mahnungen, Drohbriefe, Inkassoschreiben oder gar Telefonanrufe. In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass trotz dieser Drohungen nur selten gerichtliche Schritte eingeleitet werden.

Auch das Bundesjustizministerium rät inzwischen offiziell und eindeutig: Nicht zahlen! Auf Rechnungen und Mahnungen muss man gar nicht reagieren. Möchte man dennoch etwas tun, kann man die Gegenseite darauf hinweisen, dass kein Vertrag zustande gekommen ist und vorsorglich die Anfechtung bzw. den Widerruf erklären. Die Verbraucherzentralen stellen Musterbriefe bereit, mit denen Opfer in geeigneter Weise reagieren können.

Trifft ein gerichtlicher Mahnbescheid ein, muss man unbedingt schnell reagieren und Widerspruch erheben. Dieser Widerspruch muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Mahngericht eingegangen sein. Haben Sie dies versäumt, ist unbedingt fristgerecht Einspruch gegen den dann folgenden Vollstreckungsbescheid einzulegen. Auch hierfür finden Sie Muster bei den Verbraucherzentralen.

Will man sich Stress und Nerven von vornherein ersparen, hilft nur eins: Die Internet-Angebote vollständig und aufmerksam lesen. Ein gesundes Misstrauen bei vermeintlich kostenlosen Angeboten ist durchaus angebracht.

Hinweis: //SEIBERT/MEDIA bietet keine Rechtsberatung an. Als Rechtsberatung von //SEIBERT/MEDIA ist auch dieser Artikel nicht zu verstehen. Wenn Sie Fragen haben oder Rechtsberatung in Anspruch nehmen möchten, wenden Sie sich bitte an die Anwaltskanzlei Karsten+Schubert.

Dr. iur. Stefanie Jehle gehört der Rechtsanwaltskanzlei Karsten+Schubert für Wirtschafts- und Unternehmensrecht aus Berlin an. Die Website erreichen Sie unter http://www.karstenundschubert.de. Ausführliche Informationen über die Autorinnen und weitere Fachartikel von Stefanie Jehle und Katja Schubert finden Sie in unserem Special Internet-Recht.

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