Internet-Recht: Zum Schutz von Domains als Werktitel

Wer es geschafft hat, sich einen aussagekräftigen Begriff als Domain zu registrieren, hat selbstverständlich ein großes Interesse daran, diesen Begriff für sich allein zu nutzen und nicht mit der Konkurrenz zu teilen. Doch wie lässt sich die Exklusivität am eigenen Domain-Namen rechtlich absichern? Um jeden Irrtum von vornherein auszuschließen: Durch die Registrierung als solche werden noch keine Rechte am Namen begründet. Aber muss es gleich eine Markenanmeldung sein oder gibt es noch andere Schutzrechte? Anhand einer jüngeren Entscheidung des BGH zur Domain airdsl.de möchten wir Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten vorstellen, wie ein Domain-Name Schutz erlangen kann.

Grundlageninformation: die Kennzeichenrechte im Markengesetz

Das Markengesetz schützt entgegen seinem Namen nicht nur Marken, sondern darüber hinaus auch Unternehmenskennzeichen und Werktitel. Hier ein kleiner Überblick, was es mit diesen Rechten auf sich hat:

  1. Marken sind Kennzeichnungsmittel für Waren und Dienstleistungen, um diese einem bestimmten Unternehmen eindeutig zuordnen zu können. Ziel von Marken ist es, mit ihnen eine gewisse Qualitäts- und Herkunftsvorstellung des Produkts beim angesprochenen Publikum zu erzeugen.
  2. Unternehmenskennzeichen sind Bezeichnungen, die jemand als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung seines Geschäfts oder Unternehmens benutzt. Ein solches Unternehmenskennzeichen ist beispielsweise Siemens, als Kurzform der unter dem Konzerndach vereinten Firmen.
  3. Schließlich sind als dritte Kennzeichenart noch die Werktitel geschützt. Dabei handelt es sich um die Namen oder besonderen Bezeichnungen von inhaltlichen Werken wie z.B. Bücher, Zeitschriften, Filme, Spiele.

Es ist mittlerweile durch die Rechtsprechung anerkannt, dass die Benutzung eines Domain-Namens dazu führen kann, dass die Domain Schutz als Unternehmenskennzeichen oder Werktitel genießt. Der Schutz unter dem einen oder anderen Aspekt entsteht jedoch nicht automatisch und nicht in jedem Fall. Für den Schutz als Unternehmenskennzeichen ist es erforderlich, dass das angesprochene Publikum darin einen Herkunftshinweis auf das Unternehmen sieht. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Domain-Name dem Unternehmensnamen entspricht und sich das Unternehmen unter der Domain präsentiert.

Damit eine Domain als Werktitel Schutz genießt, muss unter der Domain auch etwas „Werkähnliches“ abrufbar sein. Ein rein werbender Unternehmensauftritt reicht hierfür nicht, vielmehr muss die Website in einem solchen Fall ein immaterielles, auf geistiger Leistung beruhendes Gesamtwerk darstellen. Beispiele hierfür sind Internet-Zeitschriften, -Bücher und ähnliche Informationsdienstleistungsangebote. Wenn beispielsweise die Domain eines Informationsportals so lautet wie eine darunter angebotene Publikation und dies entsprechend nachhaltig betrieben wird, kann ein Schutz der Domain als Werktitel entstehen. Der Entstehungszeitpunkt ist in beiden Fällen – Unternehmenskennzeichen und Werktitel – derjenige der Ingebrauchnahme.

Das airdsl.de-Urteil des BGH zu Domains als Werktitel

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob dem Domain-Inhaber Schutz als Unternehmenskennzeichen oder Werktitel aus seiner Domain airdsl.de zustand. Sie war im Jahr 1998 registriert worden, aber erst seit Anfang 2003 waren Inhalte darunter abrufbar. Zuvor hatte sich auf der Webseite nur die Ankündigung eines neuen Internet-Auftritts befunden. Die Gegenpartei berief sich ihrerseits auf eine Marke air-dsl, die im August 2002 eingetragen wurde. Die zeitliche Abfolge der Schutzrechtsentstehung ist entscheidend, weil sich in einem Streit das ältere und damit bessere Recht durchsetzt. Besteht der Schutz aus der Domain erst seit 2003, kann sich der Domain-Inhaber nicht gegen die 2002 eingetragene Marke durchsetzen. Ist das Schutzrecht allerdings bereits 1998 entstanden, hat der Markeninhaber das Nachsehen. Auf diese Ansicht berief sich der Domain-Inhaber auch. Er ging davon aus, mit seiner im Jahr 1998 registrierten Domain gegenüber der Marke die älteren Rechte zu haben und wollte dementsprechend die Benutzung der Marke verbieten lassen (BGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. I ZR 231/06).

Der BGH verneinte zunächst ein Unternehmenskennzeichen, das allein aus der Registrierung entstanden ist. Ein für die Zukunft angekündigter Internet-Auftritt reicht nicht aus, um einen solchen Schutz entstehen zu lassen.

Weiterhin thematisierte der BGH die Frage, ob ein Werktitelschutz entstanden ist. Auch hier war zunächst von Bedeutung, dass ein Werktitelschutz erst dann einsetzen kann, wenn das Werk weitgehend abgeschlossen ist. Wenn unter einem Domain-Namen keine redaktionellen Inhalte hinterlegt sind, liegt kein weitgehend fertiggestelltes, unter der Domain erreichbares Werk vor.

Kunstgriff Titelschutzanzeige?

Bei Werktiteln besteht allerdings die Möglichkeit, durch eine sog. Titelschutzanzeige den Schutz eines Werktitels zeitlich vorzuverlagern. Das ist beispielsweise sinnvoll bei Büchern, die demnächst erscheinen sollen. Es wäre für Verleger misslich, wenn das neue Buch bereits im Druck ist und genau in diesem Moment ein anderes Buch am Markt mit dem gleichen Titel erscheint. Ohne zeitliche Vorverlagerung des Schutzes könnte der Verleger dann seine frisch gedruckten Bücher wieder einstampfen.

Durch die Titelschutzanzeige verlagert man den Schutz zeitlich nach vorn. Allerdings muss das Werk dann auch zeitnah – innerhalb weniger Monate – unter diesem Titel erscheinen. Für Titelschutzanzeigen gibt es spezielle Publikationen, in denen die Anzeige üblicherweise veröffentlicht wird, wie beispielsweise der Titelschutzanzeiger. In einer solchen Anzeige wird Schutz für den benannten Titel für die jeweils gewünschten Medien (z.B. Druckerzeugnisse, Fernsehen und CD) oder für alle Medien beansprucht. Titelschutzanzeigen kann man selbst in Auftrag geben oder durch einen Anwalt durchführen lassen. Übernimmt ein Anwalt die Durchführung, kann die Anzeige auch anonym erscheinen, d.h. der Auftraggeber tritt nicht namentlich in Erscheinung.

Ankündigung eines Internet-Auftritts ist keine „branchenübliche“ Ankündigung

Aus der Tatsache, dass der Titelschutz durch eine branchenübliche Ankündigung zeitlich vorverlagert werden kann, leitete der Domain-Inhaber das klug durchdachte Argument ab, dass unter seiner Domain für alle Besucher sichtbar schon seit 1998 die neue Präsenz angekündigt wurde. Dadurch – so die Argumentation – sei der Werktitelschutz nicht erst mit Einstellung der Inhalte im Jahr 2003, sondern schon seit 1998 entstanden.

Der BGH hat hier eine klare Orientierung für die Vorverlagerung eines Werktitelschutzes von Domains gegeben. Der Domain-Inhaber scheiterte mit seinen Argumenten an zwei Punkten: Zum einen ist ein Zeitraum von fünf Jahren zwischen Domain-Registrierung einschließlich Ankündigung eines neuen Internet-Auftritts und Bereitstellung von Inhalten definitiv zu lange, um einen Werktitelschutz vorzuverlagern. Zum anderen erfordert die zeitliche Vorverlagerung durch eine Titelschutzanzeige, dass das Werk in branchenüblicher Weise öffentlich angekündigt wird. Die bloße Angabe auf der eigenen Webseite reicht für eine solche öffentliche Ankündigung nicht aus.

Tipp: schnellstmöglich für Content sorgen

Wer sich einen guten Domain-Namen gesichert hat, sollte ihn durch eine eingetragene Marke schützen lassen. Wer die Kosten hierfür scheut, tut gut daran, die Website baldmöglichst mit Leben zu füllen, um sich bei Auseinandersetzungen auf ein Unternehmenskennzeichen oder einen Werktitel berufen zu können. Reine Ankündigungen einer neuen Internet-Präsenz reichen hierfür nicht aus.

Hinweis: //SEIBERT/MEDIA bietet keine Rechtsberatung an. Als Rechtsberatung von //SEIBERT/MEDIA ist auch dieser Artikel nicht zu verstehen. Wenn Sie Fragen haben oder Rechtsberatung in Anspruch nehmen möchten, wenden Sie sich bitte an die Anwaltskanzlei Karsten+Schubert.

Dr. iur. Stefanie Jehle und Katja Schubert gehören der Rechtsanwaltskanzlei Karsten+Schubert für Wirtschafts- und Unternehmensrecht aus Berlin an. Die Website erreichen Sie unter http://www.karstenundschubert.de. Ausführliche Informationen über die Autorinnen und weitere Fachartikel von Stefanie Jehle und Katja Schubert finden Sie in unserem Special Internet-Recht.

ACHTUNG!
Unsere Blogartikel sind echte Zeitdokumente und werden nicht aktualisiert. Es ist daher möglich, dass die Inhalte veraltet sind und nicht mehr dem neuesten Stand entsprechen. Dafür übernehmen wir keinerlei Gewähr.
Kompetenter und schneller User-Support für eure Atlassian-Tools zum monatlichen Festpreis Kompetenter und schneller User-Support für eure Atlassian-Tools zum monatlichen Festpreis Kompetenter und schneller User-Support für eure Atlassian-Tools zum monatlichen Festpreis Kompetenter und schneller User-Support für eure Atlassian-Tools zum monatlichen Festpreis

Schreibe einen Kommentar