Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Die Novellierung dieses Wortungetüms (abgekürzt: JMStV) sorgt seit einigen Wochen vor allem in der Blogosphäre für Aufregung und Verunsicherung: Mehrere Blogger haben angekündigt, ihre Aktivitäten zum Jahreswechsel einzustellen, andere denken offen über diesen Schritt nach (siehe die Linksammlung von Sebastian Dosch). Sie befürchten Bußgelder und Abmahnwellen. Viele Experten geben jedoch Entwarnung.
Alterskennzeichnung von Web-Inhalten Pflicht?
Worum geht es? Ab 1. Januar 2010 haben Anbieter von Telemedien – wozu auch Internetinhalte gehören – laut JMStV die Pficht, ihren Content auf jugendgefährdende Inhalte zu prüfen und diese ggf. mit Altersfreigaben zu versehen und damit ihre Nicht-Eignung für bestimmte Altersgruppen zu kennzeichnen. Alternativ kann die Verfügbarkeit der Inhalte zeitlich eingeschränkt werden oder es besteht die Option, Zugangssperren für Minderjährige einzurichten.
Mittlerweile haben sich in Blogs und Fachartikeln zahlreiche Juristen zur Novellierung des Staatsvertrags geäußert, einige Stimmen hat Gerrit Eicker zusammengestellt. Diese geben mehrheitlich Entwarnung (und rügen nicht zuletzt missverständliche und aus juristischer Perspektive unprofessionelle Formulierungen im Gesetz, wie etwa der Informationsrechtler und Rechtsinformatiker Prof. Dr. Thomas Hoeren in seiner Einschätzung).
Das Missverständnis: Viele Anbieter glauben, es bestünde nunmehr grundsätzlich eine Kennzeichnungspflicht. Das ist offenbar nicht der Fall. Nach vorherrschender Meinung müssen lediglich Anbieter jugendgefährdender Inhalte
- Zugangssperren (technischer oder sonstiger Art) implementieren oder
- die Ausstrahlungszeit beschränken (und die Website nur zwischen 23 und 6 Uhr online stellen) oder
- jugendgefährdende Angebote mit HTML-Schnipseln mit Alterskennzeichnungen versehen, die von lokal installierter Filter-Software erkannt werden. (Dafür soll es zeitnah entsprechende standardisierte HTML-Snippets geben.)
Wohlgemerkt: oder. Es geht also nicht darum, sämtliche dieser Maßnahmen umzusetzen, sondern eine davon. Darüber hinaus muss im Impressum ein Jugendschutzbeauftragter benannt werden – sofern jugendgefährdende Inhalte angeboten werden, so sehen es jedenfalls viele Kommentatoren aus dem juristischen Umfeld.
Punkte eins und zwei in der Liste sind übrigens gar nicht neu, sondern schon längst Bestandteil des JMStV. Hinzugekommen ist Alternative drei und die Pflicht, ggf. im Impressum einen Jugendschutzbeauftragten anzuführen.
Die Vorschriften betreffen offenbar nur Anbieter nicht-jugendfreier Inhalte
Tatsächlich dreht sich die Diskussion um Prinzipien und unterschiedliche Auffassungen von sinnvollen Jugendschutzmaßnahmen im Internet, die in Blogs und Foren zurecht heftig diskutiert werden. An dieser Diskussion wollen wir uns an dieser Stelle nicht beteiligen, wir möchten jedoch auf die praxisrelevanten Konsequenzen für unsere Kunden hinweisen: Solche gibt es nach vorherrschender Lesart der Experten für Internetrecht nicht. Und da es laut mehrheitlicher Lesart keine Verpflichtung zur Alterskennzeichnung gibt, ist auch keine Abmahnwelle zu befürchten.
Sehr lesenswert und blutdrucksenkend ist in diesem Zusammenhang der Beitrag von Strafrechtler Udo Vetter Warum Blogger leidlich gelassen bleiben können.
Fazit: Die Kennzeichnungspflicht oder die Pflicht zur Einschränkung der Ausstrahlungszeit oder die Pflicht der Implementierung von Zugangssperren betrifft nur Web-Auftritte, die jugendgefährdenden Content anbieten. Das tut weder //SEIBERT/MEDIA, noch ist uns ein Kunde bekannt, der Inhalte online anbietet, die erst für Nutzer ab 16 resp. 18 Jahren geeignet sind.
Update: Novellierung des JMStV vor dem Aus?
Und wie es im Internet-Zeitalter eben manchmal ist: Hin und wieder überschlagen sich die Ereignisse und müssen Kommentare zur Sache schon vor der Veröffentlichung ergänzt werden. So auch bei diesem Blog-Artikel: Fraktionen in mehreren Landtagen haben nämlich überraschenderweise angekündigt, dass sie der Novellierung des JMStV im Bundesrat nicht zustimmen werden. Die jüngsten Entwicklungen und Einschätzungen sind u. a. auf Heise-Online nachzulesen.
Gegenstandslos ist das Thema damit allerdings wohl nicht. Wie auch immer sich die Dinge entwickeln mögen: Anbieter von jugendfreien Inhalten sind der überwiegenden Expertenmeinung zufolge von den bestehenden und möglicherweise neu hinzukommenden Vorschriften des JMStV nicht betroffen. Auch wir empfehlen unseren Kunden daher, die Entwicklung abzuwarten - und Gelassenheit.
Weitere Informationen und Links
Der JMStV im Wortlaut (PDF)
Jugendmedienstaatsvertrag und Altersfreigabe im Internet
Panikmache oder ernsthafte Gefahr für Online-Medien?
Blogger und der JMStV
Warum Blogger leidlich gelassen bleiben können
Jugendmedienstaatsvertrag: Keine Panik
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